Professor Rolf Haase Rechtsanwalt und Notar a.D. | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei für Recht und Arbeitsrecht
23.01.2008
Arbeitsrecht
BAG zur Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer wird während Freistellung krank
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein gekündigter Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt, ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet wird. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Parteien trafen anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16. Dezember 2003 folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird."
Im Zeitpunkt des Vergleichs war die Klägerin bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig
krank. Nach ihrer Behauptung hatte sie am 15. Dezember 2003 ihre Arbeitsfähigkeit zurückerlangt.
Ein ärztliches Attest wurde erst am 26. Januar 2004 ausgestellt. Die Beklagte leistete
für Dezember 2003 keine und für Januar 2004 lediglich eine anteilige Vergütung. Mit der
Klage begehrt die Klägerin die Zahlung dieser Vergütungen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat
das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Vereinbaren Parteien, das ein Arbeitnehmer
unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die
Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt,
ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet
wird. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies
einer ausdrücklichen Regelung. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte sollte lediglich ohne
Rücksicht auf die Freistellung „ordnungsgemäß abrechnen“. Deshalb schuldet sie Arbeitsvergütung
nur bei Arbeitsfähigkeit der Klägerin oder nach den gesetzlichen Vorschriften über
die Entgeltfortzahlung. Hinsichtlich der streitigen Arbeitsfähigkeit und deren Ursachen bedarf
es weiterer Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des BAG vom 23.01.2008
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