Professor Rolf Haase Rechtsanwalt und Notar a.D. | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei für Recht und Arbeitsrecht
17.01.2008
Arbeitsrecht
BAG zur Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Dreimal so viele Packfehler wie der Durchschnitt rechtfertigen verhaltensbedingte Kündigung
Eine Arbeitnehmerin, die über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbringt, kann aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Bei einer Fehlerquote von etwa dem Dreifachen des Durchschnitts anderer Mitarbeiter kann eine unterdurchschnittliche Leistung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vorliegen.
Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer
kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine
vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der
Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine
Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Die Klägerin ist seit 1995 in dem Versandkaufhaus der Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin
beschäftigt. Sie ist im „Sorter-Versand“ eingesetzt, wo Warensendungen auf der
Grundlage der Kundenbestellungen fertiggestellt werden. Nach den Feststellungen der Beklagten
wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen über einen längeren Zeitraum
hinweg zumindest ca. dreimal so viele Packfehler auf wie dies der durchschnittlichen Fehlerquote
an vergleichbaren Arbeitsplätzen entsprach. Nachdem auch zwei Abmahnungen und
weitere Maßnahmen der Beklagten die Fehlerquote der Klägerin nicht nachhaltig gesenkt
hatten, kündigte die Beklagte der Klägerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung. Die
Klägerin hat mit ihrer Kündigungsschutzklage ua. geltend gemacht, angesichts der Gesamtzahl
der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Die
Beklagte hat demgegenüber unter Darlegung der Packfehler im Einzelnen darauf hingewiesen,
die von der Klägerin verursachten Packfehler (Kundenverwechslungen, fehlende Einzelteile
etc.) führten in dieser Häufigkeit bei Kunden zum Imageverlust. Durch die Fehlerbehebung
entstünden auch nicht unerhebliche Kosten.
Die Vorinstanzen haben nach dem Klageantrag erkannt und dabei vor allem darauf abgestellt,
eine Fehlerquote von ca. dem Dreifachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter
sei bei einer derartigen Tätigkeit schon an sich nicht geeignet, eine Kündigung sozial zu
rechtfertigen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Kündigung
kann aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, da die Klägerin nach den
Behauptungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche
Leistung erbracht hat. Allerdings fehlt es hinsichtlich der konkret der Klägerin
vorgeworfenen Fehler und ihrer Ursachen noch an weiteren Tatsachenfeststellungen und
außerdem an einer ausreichenden Interessenabwägung. Deshalb ist der Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BAG vom 17.01.2008
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