Professor Rolf Haase Rechtsanwalt und Notar a.D. | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei für Recht und Arbeitsrecht
16.01.2008
Arbeitsrecht
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Wenn ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages unter Änderung der Arbeitsbedingungen nochmals sachgrundlos befristet "verlängert" wird, handelt es sich dabei in Wirklichkeit nicht um eine Verlängerung, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Befristung des neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses ist dann allerdings wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht wirksam.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.
Die Klägerin wurde von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten
die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein
weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg. Die Befristung zum 31. August 2006 ist unwirksam. Bei der Vereinbarung
vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde und nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts hierauf kein Anspruch der Klägerin bestand.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des BAG vom 16.01.2008
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