Professor Rolf Haase Rechtsanwalt und Notar a.D. | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei für Recht und Arbeitsrecht
19.12.2007
Arbeitsrecht
Lehrer mit befristetem Arbeitsverhältnis werden nicht benachteiligt
Ausschluss der Vergütung während der Sommerferien ist zulässig
Die Klägerin arbeitete als angestellte Lehrkraft in den Diensten des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 wirksam befristet. In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin die vertragsgemäße Vergütung. Während der anschließenden Schulsommerferien bezog sie Arbeitslosengeld. Unbefristet beschäftigte Lehrkräfte erhalten auch während der Schulferien ihre monatliche Vergütung. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land sei verpflichtet, sie auch für die Dauer der an das Arbeitsverhältnis anschließenden unterrichtsfreien Zeit zu vergüten. Sie habe ebenso wie die unbefristet angestellten Lehrkräfte während der Unterrichtszeit mehr als die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit geleistet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Nach § 4 Abs. 2 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung
des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter
Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die
gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die Dauerbeschäftigten erhalten oder
wenn ihnen wegen der Befristung Vergünstigungen vorenthalten werden.
Werden Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen in befristeten Arbeitsverhältnissen von
kürzerer Dauer als einem Schuljahr beschäftigt, werden sie hinsichtlich des nach Kalendermonaten
bemessenen Entgelts nicht schlechter als unbefristet angestellte Lehrkräfte behandelt,
deren Arbeitsverhältnis während des laufenden Schuljahres endet. Denn auch diese
Lehrkräfte erhalten keine Vergütung für Ferien nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst.
Eine Schlechterstellung liegt ebenso wenig im Vergleich zu Lehrern vor, deren Arbeitsverhältnis
über das Ende des Schuljahres hinaus fortbesteht, weil deren Arbeitspflicht, sofern
kein Erholungsurlaub gewährt wird, in unterrichtsfreien Zeiten nicht entfällt.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/07 des BAG vom 19.12.2007
Angaben zum Gericht:
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